Hat ein Ehepaar keinen Ehevertrag geschlossen, dann lebt es im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen, das ein Ehepaar während der Ehe erwirtschaftet hat, zwischen den Partnern aufgeteilt. Alles was die Ex-Partner schon vor der Ehe besaßen, bleibt auch bei einer Trennung in ihrem Eigentum.
Hat ein verheiratetes Paar während ihrer Ehe ein Haus erworben, wird auch dieses Bestandteil des Zugewinnausgleichs. Sollte hauptsächlich einer der Ehegatten den Hauskauf aus Mitteln einer Erbschaft oder einer Schenkung aufgebracht haben, sollte er dies von einem Notar bestätigen lassen. Nur auf diese Weise hat er die Möglichkeit, dass diese Geldsummen beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden.
Erwirbt ein Ehepaar ein Haus, lässt es sich in der Regel gemeinsam ins Grundbuch eintragen. Doch auch dann, wenn nur einer der Ehegatten im Grundbuch steht, hat dies während der Ehe keine negativen Auswirkungen auf den anderen Ehepartner. Denn die eheliche Wohnung genießt im deutschen Recht einen besonderen Schutz. Während einer bestehenden Ehe hat grundsätzlich jeder Ehegatte das Recht, in dem Haus oder der Wohnung zu leben. Unabhängig davon, wem das Haus gehört.
Im Falle einer Scheidung stellt sich zudem die Frage, wer für etwaige Schulden in Bezug auf das Haus haften muss. Ausschlaggebend für diese Frage ist, ob beide Ehepartner den Darlehensvertrag unterschrieben haben. Dies wird in den meisten Fällen gegeben sein. Auch nach einer Scheidung kann die Bank also das geschuldete Geld von beiden Ex-Partnern verlangen.
Grundsätzlich haben beide Eheleute während der Trennung das Recht, weiterhin in der gemeinsam erworbenen Immobilie zu wohnen. Zwangsweise ausquartieren kann also keiner den anderen eigenmächtig. In den meisten Fällen einigen sich die Ehepartner aber friedlich und beschließen, dass einer der Ehepartner auszieht. Ein etwaiger Auszug sollte aber nicht überstürzt vorgenommen werden, da dadurch das Nutzungsrecht in Bezug auf die Immobilie erlöschen kann.
Können sich die Eheleute gar nicht einigen, wer in der Immobilie bleiben darf und wer ausziehen muss und sind vielleicht noch Kinder involviert, kann das Familiengericht in der Angelegenheit entscheiden.
Die Entscheidung, wem das Haus nach der Scheidung zusteht, bleibt primär den Ehepartnern selbst überlassen. Selbst wenn nur einer der Ehegatten im Grundbuch steht, darf dieser nicht alleine über die Zukunft des Hauses entscheiden. Der Ehepartner, der in der Immobilie wohnen bleibt, muss den anderen auszahlen. Hier können die Ehegatten auch eine Ratenzahlung vereinbaren, sollten die finanziellen Mittel nicht ausreichen. Auch ein Verkauf des Hauses ist denkbar.